folgen; mindestens 50 % der Strassenanstosslänge ist als Vorgarten zu begrünen und optisch wirksam zu bepflanzen (Abs. 3). Zu berücksichtigen ist weiter § 42 BauG ("Einordnung von Bauten und Anlagen"), gemäss welcher Bestimmung sich Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraums so in die Umgebung einordnen müssen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1). Bauten und Anlagen, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Abs. 2).