digste zu beschränken; Parkierungsflächen sind soweit möglich wasserdurchlässig zu gestalten (Abs. 1). Haus- und Kellerzugänge sowie Garagenzufahrten sind zusammenzufassen, deren Freilegung darf im Normalfall höchstens auf der halben Strassenanstosslänge des Grundstücks er- - 15 -