Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen im gesamten Ortsbild insbesondere nach folgenden Kriterien: a) Grösse und Volumetrie der Baukuben, b) Wirkung im Strassenraum und im Quartier, c) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, d) Dachgestaltung, e) Fassadengliederung, f) Materialwahl, Farbe, g) Terrain- und Umgebungsgestaltung, h) angestrebte längerfristige Quartierentwicklung unter Berücksichtigung des Verdichtungspotentials (Abs. 2). § 28 BNO äussert sich zur Dachgestaltung. § 29 BNO ("Aussenraumgestaltung") bestimmt sodann (u.a.), dass das Terrain in seinem natürlichen Verlauf möglichst zu belassen ist; die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwen-