Die Beschwerdegegnerin beruft sich namentlich auf die ungenügende Fassadengestaltung, die mit § 29 Abs. 1 BNO nicht vereinbare Terrain- und Umgebungsgestaltung sowie den (namentlich aufgrund des überhöhten, abweisenden Garagengeschosses) fehlenden Beitrag zur Quartierentwicklung. Das Baugesuch sei zu Recht abgewiesen worden, da das Projekt den Vorgaben von § 42 BauG, § 27 BNO und § 29 BNO nicht entspreche (zum Ganzen: Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 8 ff.; siehe auch Duplik Beschwerdegegnerin, S. 4 ff.).