Die von der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Kriterien von § 27 BNO gemachten Ausführungen beschränkten sich weitgehend darauf, zu behaupten, dass die Vorschriften zu den Baumassen eingehalten seien – was aber nicht dazu führe, dass die Anforderungen der Ästhetikklausel erfüllt seien. Die Beschwerdegegnerin beruft sich namentlich auf die ungenügende Fassadengestaltung, die mit § 29 Abs. 1 BNO nicht vereinbare Terrain- und Umgebungsgestaltung sowie den (namentlich aufgrund des überhöhten, abweisenden Garagengeschosses) fehlenden Beitrag zur Quartierentwicklung.