3.1.4. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Beschwerde als unbegründet. Sie teilt die Ansicht der Vorinstanz und des Gemeinderats. Die Beschwerdeführerin schreibe sich ihr Projekt "schön", wende dabei aber § 42 Abs. 1 BauG und § 27 BNO falsch an. Die Ästhetikvorschriften hätten eine eigenständige Bedeutung und seien nicht bereits dann eingehalten, wenn die anderen Bauvorschriften respektiert würden. Die von der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Kriterien von § 27 BNO gemachten Ausführungen beschränkten sich weitgehend darauf, zu behaupten, dass die Vorschriften zu den Baumassen eingehalten seien – was aber nicht dazu führe, dass die Anforderungen der Ästhetikklausel erfüllt seien.