Die kantonale Fachstelle umschreibe das Quartierbild ebenfalls so, wie es auf dem erwähnten Foto erkennbar sei (mit der Ausnahme, dass sie davon spreche, dass die Bauten in diesem Quartier am Siedlungsrand lägen). Trotz dieser Feststellung sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass sich das Projekt nicht in das bestehende Quartierbild einordne. Diese Einschätzung sei nicht nur falsch, sondern geradezu willkürlich. Unter Bezugnahme zu § 42 Abs. 1 BauG und den in § 27 Abs. 2 BNO genannten Kriterien vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass das Bauvorhaben rechtmässig sei. Sämtliche Massvorgaben würden eingehalten.