Die Interpretation der Vorinstanz von § 16 BNO sei unbegründet und falsch. Für die Kriterien der Einpassung seien einzig § 27 BNO und § 42 BauG massgebend. Das Quartierbild sei vorliegend geprägt von vergleichbaren Neubauten in Hanglage. Keinem neutralen Betrachter würde auf der eingereichten Fotomontage (wo das projektierte Gebäude miteingetragen sei) ein Gebäude ins Auge stechen, welches aus dem Rahmen falle. Die kantonale Fachstelle umschreibe das Quartierbild ebenfalls so, wie es auf dem erwähnten Foto erkennbar sei (mit der Ausnahme, dass sie davon spreche, dass die Bauten in diesem Quartier am Siedlungsrand lägen).