Das Bauprojekt verletze § 29 BNO (namentlich auch Abs. 3) nicht (Beschwerde, S. 13 ff.). Unter dem Titel "Einpassung ins Ortsbild" erläutert sie sodann, die in § 16 BNO neu geschaffene Verdichtungsmöglichkeit setze kein strengeres Mass an die Gestaltung, wie die Vorinstanz sinngemäss annehme. Die Formulierung von § 16 BNO deute eher auf eine Verdichtungspflicht denn auf eine Verdichtungsmöglichkeit hin. Es deute nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber mit § 16 BNO eine automatische Verschärfung der Anforderungen an die Gestaltung vorgesehen habe. Die Interpretation der Vorinstanz von § 16 BNO sei unbegründet und falsch.