3.1.3. Die Beschwerdeführerin teilt die Ansicht der Vorinstanz nicht. Sie bringt unter dem Titel "Zulässige Aussenraumgestaltung" vor, § 29 Abs. 1 BNO lasse notwendige Terrainveränderungen zu. Indem sie die bestehende Terraingestaltung übernehme (bestehende Zufahrt, bestehende Stützmauer), respektiere sie den heutigen Verlauf des Terrains und halte neue Eingriffe so gering als möglich. Sie habe keine unnötigen Terrainveränderungen geplant. Das Bauprojekt verletze § 29 BNO (namentlich auch Abs. 3) nicht (Beschwerde, S. 13 ff.).