Daran ändere auch nichts, dass das Bauvorhaben (mit Ausnahme einer geringfügigen Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer) die in § 4 BNO vorgegebenen Massvorschriften einhalte. Die Ausschöpfung der zulässigen Maximalmasse werde der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten (zum Ganzen: Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 3 ff.).