BauG bzw. § 27 Abs. 1 BNO um eine positive ästhetische Generalklausel und nicht um ein blosses Verunstaltungs- bzw. Beeinträchtigungsverbot handle. Zudem erläutert sie anhand der Kriterien von § 29 und § 27 BNO nochmals, dass und weshalb aus ihrer Sicht das Bauvorhaben keine gute Gesamtwirkung zu erzielen vermag. Das Bauprojekt verletze § 42 BauG, § 27 und § 29 BNO. Daran ändere auch nichts, dass das Bauvorhaben (mit Ausnahme einer geringfügigen Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer) die in § 4 BNO vorgegebenen Massvorschriften einhalte.