Als Rechtsmittelinstanz sei das BVU gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren. Die unzureichende Einpassung des Bauvorhabens könne auch nicht durch Nebenbestimmungen behoben werden, weshalb der Bauabschlag rechtmässig sei (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 10 ff., namentlich S. 23 f.). In der Beschwerdeantwort hält die Vorinstanz an ihrer Beurteilung fest. Sie weist (erneut) darauf hin, dass es sich bei den Vorgaben von § 42 Abs. 1 - 13 -