Der geplante Neubau lasse auch hinsichtlich Form und Gliederung der Baumasse bzw. Fassaden keinen erkennbaren guten architektonischen Gestaltungswillen und damit einhergehend eine gute ästhetische Gesamtwirkung erkennen. Da sich die Beurteilung des Gemeinderats auf vernünftige Gründe stützen lasse, dürfe die Gemeinde den verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zustehe. Als Rechtsmittelinstanz sei das BVU gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren.