Es sei sachlich vertretbar, wenn der Gemeinderat diese Anforderungen (wegen des ungenügend gestalteten und nur unzureichend ins Terrain eingepassten Bauvolumens) als nicht erfüllt erachte und die von § 42 Abs. 1 BauG und § 27 Abs. 1 BNO geforderte gute Gesamtwirkung sowie die von § 29 BNO geforderte Rücksichtnahme auf den natürlichen Terrainverlauf und die gute Gestaltung des Strassenraums verneine. Der geplante Neubau lasse auch hinsichtlich Form und Gliederung der Baumasse bzw. Fassaden keinen erkennbaren guten architektonischen Gestaltungswillen und damit einhergehend eine gute ästhetische Gesamtwirkung erkennen.