BNO und § 42 BauG entsprechende Anforderungen an die Einpassung stellen. Es sei sachlich vertretbar, wenn der Gemeinderat diese Anforderungen (wegen des ungenügend gestalteten und nur unzureichend ins Terrain eingepassten Bauvolumens) als nicht erfüllt erachte und die von § 42 Abs. 1 BauG und § 27 Abs. 1 BNO geforderte gute Gesamtwirkung sowie die von § 29 BNO geforderte Rücksichtnahme auf den natürlichen Terrainverlauf und die gute Gestaltung des Strassenraums verneine.