Die Bauherrschaft weise zwar zu Recht darauf hin, dass ihr die Ausschöpfung der in § 4 Abs. 1 BNO vorgegebenen Maximalmasse und das damit einhergehende Volumen nicht gestützt auf die ästhetische Generalklausel generell untersagt werden könne. Allerdings dürfe der Gemeinderat bei solch voluminösen – vom in § 16 Abs. 2 BNO enthaltenen Nutzungsbonus profitierenden – Bauvorhaben in Hanglage am Siedlungsrand gestützt auf §§ 27 ff. BNO und § 42 BauG entsprechende Anforderungen an die Einpassung stellen.