3.1.2. Die Vorinstanz schützte den Entscheid des Gemeinderats, wobei sie sich nicht nur mit dem (vom Gemeinderat eingeholten) Fachgutachten vom 12. Dezember 2022 von C._____ befasste, sondern auch mit der (von der Vorinstanz zusätzlich eingeholten) Stellungnahme vom 29. April 2024 der kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung Raumentwicklung, Orts-, Sied- lungs- und Regionalplanung Ost). Die Bauherrschaft weise zwar zu Recht darauf hin, dass ihr die Ausschöpfung der in § 4 Abs. 1 BNO vorgegebenen Maximalmasse und das damit einhergehende Volumen nicht gestützt auf die ästhetische Generalklausel generell untersagt werden könne.