Darüber hinaus erfülle auch die Aussenraumgestaltung die Anforderungen nicht; verletzt werde namentlich § 29 Abs. 1 BNO, wonach das Terrain in seinem natürlichen Verlauf möglichst zu belassen sei und § 29 Abs. 3 BNO, wonach mindestens 50 % der Strassenanstosslänge als Vorgarten zu begrünen und optisch wirksam zu bepflanzen sei (zum Ganzen: Vorakten, act. 3 ff. und act. 11 ff.).