dass es zu einer Beeinträchtigung des Orts-, Quartier- und Strassenbilds komme. Störend wirke namentlich das Garagengeschoss (und die damit einhergehende Höhenlage des Gesamtvolumens), die Anordnung des Attikageschosses, die abweisende Gestaltung der Strassenfassade und die Gestaltung des Strassenabstandsbereichs. Eine gute Einordnung gemäss § 27 BNO liege nicht vor. Darüber hinaus erfülle auch die Aussenraumgestaltung die Anforderungen nicht;