Zwar dürfe die Anwendung der ästhetischen Generalklausel nicht dazu führen, dass masslich Erlaubtes aus grundsätzlichen Überlegungen untersagt werde. Davon könne vorliegend aber nicht gesprochen werden. Vielmehr gehe es darum, dass die geplanten Nutzungen auf dem Baugrundstück auch untergebracht werden könnten, ohne - 12 -