3. 3.1. 3.1.1. In materieller Hinsicht umstritten ist die Frage der Einordnung und Gestaltung des Bauvorhabens. Der Gemeinderat erachtete die Eingliederung in das Orts-, Quartier und Strassenbild als unzureichend. Er stellte dabei wesentlich auf ein von ihm eingeholtes Fachgutachten vom 12. Dezember 2022 (von C._____, dipl. Arch. ETH/SIA, Raumplaner NDS ETH FSU) ab. Dieses sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Bauvorhaben die Einpassungsanforderungen nicht erfülle. Zwar dürfe die Anwendung der ästhetischen Generalklausel nicht dazu führen, dass masslich Erlaubtes aus grundsätzlichen Überlegungen untersagt werde.