2.5. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten formellen Rügen verfangen somit nicht. Die Vorinstanz durfte auf die Abnahme weiterer Beweismittel (namentlich die Durchführung eines Augenscheins sowie den Beizug weiterer Akten) in antizipierter Beweiswürdigung verzichten ohne den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu verletzen. Im Weiteren lässt sich der Vorinstanz auch nicht vorwerfen, den Sachverhalt ungenügend oder unvollständig abgeklärt oder hinsichtlich der Frage der Einordnung die Begründungspflicht verletzt zu haben.