Sie sah keine triftigen Gründe, von der fachlichen Einschätzung abzuweichen. Weiter hat sich die Vorinstanz auch mit der Kritik der Beschwerdeführerin an der Stellungnahme der kantonalen Fachstelle sowie mit weiteren Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 21 ff.). Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein. Der angefochtene Entscheid enthält die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (siehe oben Erw. II/2.2). Der Beschwerdeführerin war es bezeichnenderweise auch problemlos möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.