2.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe bezüglich der Einordnung des Bauvorhabens die Begründungspflicht verletzt. Auch diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid sehr eingehend mit der Einordnung und den sich diesbezüglich stellenden wesentlichen Fragen befasst (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 9 ff., namentlich S. 19 ff.). Dabei hat sie auch das Fachgutachten sowie die fachliche Stellungnahme gewürdigt und eingeordnet. Sie sah keine triftigen Gründe, von der fachlichen Einschätzung abzuweichen.