2.3.5. Die Beschwerdeführerin verweist stichwortartig auf angeblich falsche Sachverhaltsfeststellungen in der Stellungnahme der kantonalen Fachstelle vom 29. April 2024. Sie (die Beschwerdeführerin) habe diese Punkte bereits in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2024 gerügt, was von der Vorinstanz jedoch unbeachtet geblieben sei. Dieser Einwand trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat sich mit den Rügen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom - 11 - 21. Mai 2024 sehr wohl auseinandergesetzt, wie die Ausführungen in Erw. 5.5.2 des angefochtenen Entscheids (S. 21 f.) zeigen.