Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den bestehenden oder den "natürlichen" Verlauf des Terrains (gemäss § 29 BNO) gar nie festgestellt. Deshalb habe sie auch nicht beurteilen können, ob die geplanten Terrainveränderungen "unnötig" seien und § 29 BNO verletzt werde (Beschwerde, S. 11). Diese Ausführungen können nicht nachvollzogen werden, wurde der Verlauf des Terrains doch in einem rechtskräftigen Verfahren geklärt (Vorentscheidgesuch Nr. 21.69).