Weshalb dies "aufgrund der Strassenführung und des Hochwasserschutzes" bei der Parzelle Nr. aaa nicht möglich sein soll (Replik, S. 7), ist nicht einsichtig. Insofern ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und daraus falsche Schlüsse gezogen, nicht gerechtfertigt.