Die Beschwerdeführerin untermauert (geschweige denn belegt) diesbezüglich bis heute nicht, weshalb die erhebliche, mehrfach kritisierte Anhebung des Garagengeschosses technisch die einzig mögliche Lösung sein soll, um die Fahrzeuge auf dem Grundstück unterbringen zu können. Der Gemeinderat weist zu Recht darauf hin, dass die meisten Bauten entlang der R-Strasse eine Parkierung auf Strassenniveau haben (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 6). Weshalb dies "aufgrund der Strassenführung und des Hochwasserschutzes" bei der Parzelle Nr. aaa nicht möglich sein soll (Replik, S. 7), ist nicht einsichtig.