Die Beschwerdeführerin habe bereits in der vorinstanzlichen Replik erklärt, weshalb die Parkierung nicht vollständig unterirdisch realisierbar sei. Diesen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass – entgegen der sinngemässen Behauptung der Beschwerdeführer – weder die Vorinstanzen noch die Fachgutachter eine Garage, welche vollständig unter dem massgebenden Terrain liegt, verlangten. Kritisiert wurde aber, dass das (teilweise bis zu einem Meter über dem massgebenden Terrain geplante) Garagengeschoss von seiner Sockelwirkung und Gestaltung her unangemessen dominant und störend in Erscheinung tritt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 21).