2.3.4. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz das Garagengeschoss als "unnötigerweise um bis zu einem Meter […] angehoben" bzw. als unnötig aus dem Terrain herausgehoben bezeichnete (vgl. angefochtener Entscheid, S. 20, 21, 22, 23). Diese Aussagen seien falsch, weil das zulässige Gefälle der Zufahrtsrampe und die Vorschriften des Hochwasserschutzes wenig Spielraum liessen. Die Beschwerdeführerin habe bereits in der vorinstanzlichen Replik erklärt, weshalb die Parkierung nicht vollständig unterirdisch realisierbar sei.