Die Diskussion, ob sie "am Siedlungsrand" liegt oder nicht, erscheint vorliegend ohnehin nicht zielführend, war und ist doch allen Beteiligten klar, wo und in welcher Umgebung die Parzelle Nr. aaa liegt (namentlich dass sie nicht direkt an der Zonengrenze liegt) und wie die Geländeverhältnisse dort sind. Soweit die Beschwerdeführerin von einer Fehleinschätzung der Vorinstanz spricht, kann - 10 - ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führte im Übrigen auch an keiner Stelle aus, dass sich das Bauvorhaben negativ auf die Aussenansicht des Siedlungsgebiets auswirkt.