2.3.3. Die Beschwerdeführerin stösst sich daran, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon sprach, das Baugrundstück liege am Siedlungsrand (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6, 7, 20, 23). Bezüglich des Einwands trifft zwar zu, dass die Parzelle nicht unmittelbar an der Zonengrenze (Bauzone/Landwirtschaftszone) liegt, sondern ca. 45 m davon entfernt. Die Vorinstanz hielt jedoch auch an keiner Stelle fest, die Parzelle liege unmittelbar an der Zonengrenze bzw. das Bauvorhaben bilde den Siedlungsrand.