Diese Ausführungen sind einleuchtend. Sie bestätigen sich auch in den Darlegungen des Gemeinderats, wonach sich nach der Erhöhung der Ausnützungsziffer in der BNO vom 16. April 2019 rasch gezeigt habe, dass die damit entstehenden grossvolumigen Bauten einer sorgfältigen Gestaltung bedürften, was den unter Geltung der aktuellen BNO vermehrt erfolgten Beizug von Fachpersonen begründe und rechtfertige (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 5). Dass die Vorinstanz auf den Beizug von Akten altrechtlicher Bauten verzichtet hat, ist somit nicht zu beanstanden.