Auf den Beizug der von der Beschwerdeführerin verlangten Akten der Bauprojekte auf den Parzellen Nrn. ddd, eee, fff, ggg, hhh, iii und jjj verzichtete die Vorinstanz dagegen. Sie führte aus, diese Bauvorhaben seien (teilweise weit) vor dem Inkrafttreten der neuen BNO bewilligt worden, womit die Beschwerdeführerin mit dem Beizug dieser Akten keine uneinheitlich strenge Praxis des Gemeinderats hinsichtlich der Einholung eines Gutachtens unter der neuen BNO zu begründen vermöge (angefochtener Entscheid, S. 7). Diese Ausführungen sind einleuchtend.