Der Gemeinderat reichte bezüglich der Parzellen Nrn. bbb und ccc – wo grössere Bauvorhaben (drei Baukörper mit neun Wohneinheiten [Parzelle Nr. bbb] bzw. Versetzung und Umbau bestehendes Einfamilienhaus und Neubau Wohnhaus mit drei Wohnungen [Parzelle Nr. ccc]) ebenfalls unter Geltung der aktuellen BNO bewilligt worden waren – die von ihm eingeholten Fachgutachten und weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. Vorakten, act. 148 ff.). Auch in jenen Fällen war der Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Vorhaben (grundlegend) überarbeitet werden müssen. Auf den Beizug der von der Beschwerdeführerin verlangten Akten der Bauprojekte auf den Parzellen Nrn.