2.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den Beizug der von der Beschwerdeführerin beantragten Baugesuchunterlagen verzichtet. Die Vorinstanz hätte die betreffenden Akten beiziehen müssen, um das Bauvorhaben im Kontext bereits beurteilter Fälle einordnen zu können. Die Beschwerdeführerin lässt unerwähnt, dass sie den Beizug der Ak- -9- ten verlangte, um nachzuweisen, dass nicht in allen dieser Bauprojekte ein Gutachten zum Thema Ortsbild eingeholt wurde (vgl. Vorakten, act. 24 sowie ferner act. 181).