Der Begriff "Mehrfamilienhaus" wurde an der betreffenden Stelle offenkundig nicht im "rechtlichen" Sinne nach § 18 Abs. 1 BauV verwendet. Dass die Vorinstanz nicht von einem Mehrfamilienhaus im Rechtssinne ausging, zeigt sich im Übrigen auch aus den Ausführungen, wonach es – im Unterschied zu Mehrfamilienhäusern (§ 54 BauG) – keine gesetzliche Grundlage für Spielflächen gebe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 20).