Dies gilt namentlich auch für das bestehende Terrain sowie die Zufahrtssituation auf der Parzelle Nr. aaa (vgl. Beschwerde, S. 9). Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör annehmen, dass sich ihre Überzeugung mit der Durchführung eines Augenscheins nicht ändern würde. Aus denselben Gründen kann auch das Verwaltungsgericht auf einen Augenschein (siehe Beschwerde, S. 3 [Verfahrensantrag]; Replik, S. 3) in antizipierter Beweiswürdigung verzichten.