dass die projektierte Baute bezüglich ihrer eigenen Gestaltung, welche gestützt auf die Baupläne beurteilt werden könne, nicht zu überzeugen vermöge, wobei es mit Blick auf die angestrebte qualitative Verdichtung nicht zu beanstanden sei, wenn der Gemeinderat den gestalterischen Anforderungen heute eine grössere Bedeutung zumesse als dies womöglich früher der Fall gewesen sei. Das massgebende Ortsbild lasse sich zudem anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos sowie der allgemein zugänglichen Quellen (Google Street-View; kantonales Geoportal AGIS [= Aargauisches Geografisches Informationssystem]) rechtsgenüglich feststellen (angefochtener Entscheid, S. 24).