Die Vorinstanz verzichtete auf einen Augenschein. Der Bauabschlag erfolge nicht, weil die Ausschöpfung der in § BNO vorgegebenen Maximalmasse bzw. die Erstellung eines modernen (mit einem Massstabssprung einhergehenden) Mehrfamilienhauses generell als unzulässig erachtet werde oder eine einheitliche Bauweise gefordert werde. Der Grund sei, -8-