2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen Augenschein durchgeführt. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird (oder darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann; siehe soeben Erw. II/2.2), steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahin gehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (Urteile des Bundesgerichts 1C_589/2022 vom 4. Juli 2023, Erw. 3.2, 1C_618/2022 vom 30. Mai 2023, Erw. 3.1, 1C_56/2021 vom 23. September 2022, Erw. 2.1, 1C_129/2021 vom 9. Februar 2022, Erw. 3.3, 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020, Erw. 3.1).