2.2. Unter Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54, Erw. 2b). Es handelt sich um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie (Urteil des Bundesgerichts 1C_75/2022 vom 5. September 2023, Erw. 3.1 mit Hinweisen).