Ebenso wenig habe die Vorinstanz die Begründungspflicht bei der Beurteilung der Einordnung des Bauvorhabens verletzt. Sie habe sich auch mit der Kritik der Beschwerdeführerin an der Stellungnahme der kantonalen Fachstelle auseinandergesetzt (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 2 f., 5; Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 4 ff., 14; Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 4 ff., 11; Duplik Beschwerdegegnerin, S. 3).