2.1.2. Die Vorinstanz, der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerin stellen die behaupteten formellen Mängel in Abrede. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt und sei nicht von falschen Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen. Auf den beantragten Augenschein und Aktenbeizug habe verzichtet werden können. Die antizipierte Beweiswürdigung sei im angefochtenen Entscheid auch begründet worden. Ebenso wenig habe die Vorinstanz die Begründungspflicht bei der Beurteilung der Einordnung des Bauvorhabens verletzt.