Eine Parkierung mit Einfahrt direkt von der Strasse sei zudem aufgrund der Strassenführung und des Hochwasserschutzes verworfen worden (Replik, S. 7). Die Beschwerdeführerin habe auf mehrere falsche Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Fachstelle hingewiesen, die Vorinstanz habe die falschen Feststellungen aber unbesehen übernommen (Beschwerde, S. 11 f.; Replik, S. 5). Schliesslich habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. Sie habe sich mit den Parteistandpunkten nicht auseinandergesetzt. Die wesentlichen Beweggründe für den stritten Entscheid seien nicht nachvollziehbar.