vollständig unterirdisch realisierbar sei. Das maximal zulässige Gefälle der Zufahrtsrampe und die Vorschriften des Hochwasserschutzes liessen wenig Spielraum. Eine Tiefgarage vollständig unter dem Terrain sei vorliegend nicht realisierbar. Eine tiefergelegte Anordnung des Garagengeschosses würde auch nicht automatisch dazu führen, dass die Wohngeschosse weniger hoch lägen (Beschwerde, S. 10 f.). Eine Parkierung mit Einfahrt direkt von der Strasse sei zudem aufgrund der Strassenführung und des Hochwasserschutzes verworfen worden (Replik, S. 7).