ddd, eee, fff, ggg, hhh, iii und jjj nicht beigezogen worden seien. Die vorinstanzliche Begründung, wonach diese Bauprojekte vor Inkrafttreten der neuen BNO bewilligt worden seien, sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde, S. 9 f.; Replik, S. 4). Es treffe auch nicht zu, dass die Parzelle Nr. aaa, welche mehrere Bautiefen von der Bauzonengrenze entfernt sei, am Siedlungsrand liege. Diese Fehleinschätzung hätte an einer Begehung vor Ort richtiggestellt werden können (Beschwerde, S. 10; Replik, S. 4 f.). Falsch sei weiter die Aussage, wonach das Garagengeschoss unnötigerweise um bis zu einem Meter angehoben werde.