2. 2.1. 2.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen Augenschein durchgeführt. Ein solcher hätte dazu beigetragen, dass sich die Vorinstanz und/oder die kantonale Fachstelle ein anderes, richtiges Bild hätte(n) machen können. Der Augenschein sei zwingend nachzuholen und habe als Grundlage für die Einordnung der projektierten Baute zu dienen (Beschwerde, S. 7 ff.; Replik, S. 3 f.). Ein weiterer Mangel liege darin, dass die Akten betreffend die Parzellen Nrn. ddd, eee, fff, ggg, hhh, iii und jjj nicht beigezogen worden seien.