2. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 6. In der Replik vom 3. Oktober 2024 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juli 2024 fest. 7. Mit Duplik vom 14. November 2024 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 vollumfänglich fest. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 3. Juli 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: